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Feuerwehr - Unterstützungsfonds M-V

Während den letzten zwanzig Jahren sind immer wieder Feuerwehrangehörige bei schweren Unglücken im Feuerwehrdienst schwer verletzt und getötet  worden. In Gedenken an die im Feuerwehrdienst ums Leben gekommenen Kameraden sowie im Bewusstsein, dass Feuerwehreinsätze trotz aller  Sicherheitsmaßnahmen immer mit einem Restrisiko verbunden bleiben, möchte der Landesfeuerwehrverband Mecklenburg-Vorpommern mit dieser Stiftung verunglückten oder in Not geratenen Feuerwehrangehörigen bzw. deren Hinterbliebenen und Familien helfend zur Seite stehen, um die Folgen solcher Ereignisse durch finanzielle Hilfe abzumildern. Der Verband trägt soziale  Verantwortung gegenüber den Feuerwehren. Daher soll die Stiftung auch einen Beitrag gegen Armut und soziale Ausgrenzung in den Feuerwehren in  Mecklenburg-Vorpommern leisten.

Vergabe der Mittel

Die Stiftung „Feuerwehr -Unterstützungsfonds M-V“ vergibt ihre Stiftungsmittel nach Maßgabe dieser Vergabegrundsätze. Sie ist bei der Zuteilung von Stiftungsmitteln darüber hinaus an die relevanten gesetzlichen Bestimmungen und an die Bestimmungen ihrer Satzung gebunden. Ein Rechtsanspruch auf Mittel der Stiftung besteht nicht. Bei Erfüllung dieser Vergabegrundsätze besteht keine Pflicht der Stiftung, auch tatsächlich Mittel zu vergeben. Auch  durch regelmäßige oder wiederholte Bewilligung von Unterstützungsmitteln kann kein Rechtsanspruch gegenüber der Stiftung begründet werden. Die  Stiftung „Feuerwehr -Unterstützungsfonds M-V“ entscheidet nach pflichtgemäßem, eigenem Ermessen und im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Mittel.

Wer bekommt Unterstützung?

Die Stiftung „Feuerwehr -Unterstützungsfonds M-V“ kann Unterstützungsmittel insbesondere vergeben, zur

a. Unterstützung von in Not geratenen Feuerwehrangehörigen:

Die Stiftung Feuerwehr-Unterstützungsfonds M-V dient der zusätzlichen sozialen und selbstlosen Unterstützung von bedürftigen und erkrankten Feuerwehr-Einsatzkräften und deren Angehörigen, vor allem in Mecklenburg-Vorpommern. Dieser Zweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass verunglückten Feuerwehreinsatzkräften, welche sich im Dienst eine Krankheit zugezogen haben und dadurch in Not geraten sind, bzw. deren Hinterbliebenen nach Maßgabe der Stiftungsbestimmungen finanzielle Unterstützung gewährt wird.

b. Unterstützung von Jugendfeuerwehrangehörigen aus sozialschwachen Familien:

Zweck der Stiftung ist weiterhin die Unterstützung von Kindern und Jugendlichen der Jugendfeuerwehren, die aus sozial schwachen Familien stammen. Ihnen soll durch die Unterstützung nach Maßgabe der  Stiftungsbestimmungen die Teilnahme an kostenpflichtigen Angeboten der Jugendfeuerwehren ermöglicht werden, wenn die Teilnahme ansonsten nur sehr schwer bzw. ohne zusätzliche finanzielle Unterstützung nicht möglich ist. Diese Unterstützung soll die soziale Ausgrenzung und die damit verbundene fehlende Teilhabe dieser Kinder und Jugendlichen an der Gesellschaft durch Gewährung eines Zuschusses abmildern.

c. Präventionsarbeit:

Die Stiftung kann weiterhin Einsatzkräfte der Feuerwehr bei der Bewältigung  besonders belastender Einsatzerfahrungen unterstützen, z. B. bei Konfrontation mit getöteten Opfern, schweren Verkehrsunfällen oder dem  Massenanfall von Verletzten. Die Stiftung kann hierzu auch geeignete Präventionsmaßnahmen und Begleitangebote (z. B. durch qualifizierte  Notfallseelsorge bzw. Notfallnachsorge) unterstützen. 

Wer kann Mittel von der Stiftung „Feuerwehr -Unterstützungsfonds M-V“ erhalten?

Die Stiftung „Feuerwehr-Unterstützungsfonds M-V“ kann ihre Unterstützungsmittel an Feuerwehreinsatzkräfte und deren Angehörige, Feuerwehren, Kreis- und Stadtfeuerwehrverbänden und zur Förderung des Feuerschutzes vergeben. Gruppierungen und Organisationen, die extremistische, rassistische, fremdenfeindliche oder anderweitige, gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung und die sie tragenden Prinzipien gerichtete Ziele verfolgen, und ihre Vorhaben sind von einer Unterstützung durch die Stiftung „Feuerwehr -Unterstützungsfonds M-V“ ausgeschlossen. Die Empfänger von Mitteln der Stiftung „Feuerwehr -Unterstützungsfonds M-V“  dürfen auch nach Erhalt dieser Mittel keine der in Satz 1 genannten Ziele verfolgen.

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